Nach § 218 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Aufgrund der „Beratungsregelung“, einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist sie unter gewissen Umständen ausnahmsweise straffrei. Ein Schwangerschaftsabbruch kann auch nach einer Beratung durch eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch einen Arzt vorgenommen werden, wenn nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt der Abbruch zwar für die Schwangere straflos (§ 218a Abs. 4 S. 1 StGB), andere Beteiligte können sich dagegen hierbei strafbar machen.
Im Einzelnen:
- Die Beratungsregelung: Nach § 218a Abs. 1 StGB, §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz ist ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Bedingungen straffrei.
- Es muss ein Verlangen des Schwangerschaftsabbruchs von der Schwangeren vorliegen.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung muss durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle erfolgt und ein Beratungsschein ausgestellt worden sein.
- Zwischen der Beratung und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen
- Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein (vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet die 14. Schwangerschaftswoche).
- Der Schwangerschaftsabbruch muss durch einen Arzt durchgeführt werden.
- Der Abbruch darf nicht durch den gleichen Arzt durchgeführt werden, wie die Schwangerschaftskonfliktberatung.
- Die medizinische Indikation: Nach § 218a Abs. 2 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch auch dann nicht rechtswidrig, wenn zu der Einschätzung gelangt wird, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und diese Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise abgewandt werden kann. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei Tage liegen, es sei denn, es besteht eine unmittelbare Gefahr. Vor der Ausstellung der Indikation muss eine Beratung stattfinden. Der Schwangerschaftsabbruch ist dann auch nach der zwölften Woche nach der Empfängnis straffrei möglich. Der Vorgang darf wiederum nicht durch den zuvor beratend-tätigen Arzt durchgeführt werden.
- Die kriminologische Indikation: Gem. § 218a Abs. 3 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch auch dann straffrei möglich, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Hinweise bestehen, dass die Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist. Ist das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht grundsätzlich eine solche kriminologische Indikation. Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als zwölf Wochen bis zum Abbruch verstrichen sein. Auch hier darf er Schwangerschaftsabbruch nicht durch denselben Arzt durchgeführt werden.