Behandlungsfehler

Mit dem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB stellt der Gesetzgeber die fachgerechte Behandlung der Patienten durch Ärzte, Pfleger, Hebammen, Krankenschwestern, Heilpraktiker, Therapeuten und andere im Gesundheitswesen Tätige sicher. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Behandelnde gegen ärztliche Pflichten oder verbindliche medizinische Standards verstößt und hieraus Gesundheitsbeschwerden beim Patienten entstehen. In der Umgangssprache wird eine solche Fehlbehandlung auch als Kunstfehler bezeichnet, weil die Behandlung nicht den „Regeln der ärztlichen Kunst“ entspricht.

Behandlungsfehler haben oft einen medizinischen Charakter, können aber auch aus der Verwendung technischer Geräte resultieren. Es lassen sich daher verschiedene Arten von Behandlungsfehlern unterscheiden:

  • Anamnesefehler: Die Befragung zu Beschwerden, Medikamenten und bisherigen Therapien durch den Arzt erfolgt nur unzureichend.
  • Befunderhebungsfehler: Der Arzt klärt vorliegende Befunde nicht vollständig ab.
  • Bedienungsfehler: Die unsachgemäße Verwendung technischer Hilfsmittel verursacht Gesundheitsschäden.
  • Operationsfehler: Eine Fehlentscheidung des Chirurgen oder ein Fehler während der Operation verursachen gesundheitliche Beschwerden beim Patienten.
  • Diagnosefehler: Der Behandelnde stellt eine falsche Diagnose, die dem Patienten schadet.
  • Dokumentationsfehler: Die Dokumentation in der Patientenakte ist unvollständig oder nicht vorhanden.
  • Hygienefehler: Durch die Missachtung verbindlicher Hygienevorschriften entsteht ein Gesundheitsschaden.
  • Aufklärungsfehler: Der Patient wird nicht, falsch oder unzureichend über den Ablauf, die Alternativen oder die Risiken der Behandlung bzw. Operation aufgeklärt.
  • Pflegefehler: Ein Behandlungsfehler, der dem Pflegefachpersonal unterläuft.
  • Überweisungsfehler: Der Arzt überweist seinen Patienten trotz Notwendigkeit zu spät zu einem Spezialisten.
  • Übernahmeverschulden: Eine Behandlung überschreitet die Fähigkeiten des behandelnden Arztes, die Ausstattung oder fachliche Ausrichtung der Klinik reicht nicht aus.
  • Nachsorgefehler: Wird der Genesungsprozess schadhaft oder unzureichend überwacht oder die Kontrolle gar unterlassen, liegt ein Nachsorgefehler vor.