Arzthaftungsprozess

Ist der Eindruck entstanden, ein ärztlicher Fehler ist unterlaufen, sollte unter Umständen ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Aufgrund der Komplexität eines eventuellen Verfahrens ist Erfahrung in diesem Hinblick von Vorteil. 

Zu aller erst ist zwischen den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu unterscheiden. Aus strafrechtlicher Sicht ist bei einem Behandlungsfehler – je nachdem – Strafanzeige wegen Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung zu erstatten. Sollen allerdings nur Schadensersatz oder/ und Schmerzensgeld erlangt werden, ist ein zivilrechtliches Verfahren angezeigt, der Arzthaftungsprozess.

Auf eigene Kosten können Kopien der Patientenunterlagen, also der ärztlichen Dokumentation, in der entsprechenden Abteilung verlangt werden. Unter Bezugnahme auf diese Akten kann ein Privatgutachten in Auftrag gegeben werden, welches festzustellen versucht, ob ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder nicht. Die Kosten für dieses Gutachten sind vom Patienten selbst zu tragen. An die Feststellungen des Gutachters ist das Gericht im späteren Prozess nicht gebunden, da es sich um eine private Dienstleistung handelt. Ist der Patient in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, kann dieser auch den medizinischen Dienst mit der Überprüfung des Sachverhaltes beauftragen. Diese Überprüfung ist in der Regel kostenfrei. Verbreitet ist auch die Anrufung der Schlichtungs- oder Gutachterstellen der Landesärztekammern, in welchen Gutachterkommissionen aus Juristen und Ärzten ein kostenfreies Gutachten zu der Frage erstellen, ob ein Behandlungsfehler ersichtlich ist. Kommt es durch diese außergerichtlichen Vorgehensweisen zu keiner Einigung, kann der Betroffene vor Ablauf der Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre) vor dem Zivilgericht Klage erheben.

Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres, in welchem der Patient von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder jedenfalls in zumutbarer Art und Weise ohne nennenswerten Aufwand Kenntnis erlangen hätte können. Zuständig ist aufgrund des regelmäßigen Streitwertes in Arzthaftungsprozessen von mehr als 5.000 € das Landgericht, weshalb beide Seiten durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen.

Zu Beginn des Verfahrens wird durch das Gericht ein Sachverständiger beauftragt, welcher in einem schriftlichen Gutachten feststellt, ob ein Behandlungsfehler tatsächlich vorliegt und dieser ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Patienten ist. Dieses Gutachten ist elementar für die finale Entscheidung des Gerichts. Als gerichtlicher Sachverständiger wird meistens ein Professor einer Universitätsklinik oder ein Chefarzt einer anderen großen Klinik bestellt. Im Anschluss an das schriftliche Gutachten stellt der Sachverständige das Gutachten mündlich vor. Kommt es zwischen den Parteien daraufhin zu keinem Vergleich, erfolgt ein Gerichtsurteil.

Die unterlegene Partei hat dann die Kosten des eigenen Anwaltes, des gegnerischen Anwaltes, die Gerichtskosten sowie die Kosten des Sachverständigengutachtens zu begleichen. Wird das Verfahren in der ersten Instanz verloren, so besteht die Möglichkeit gegen das Urteil Berufung zur nächsthöheren Instanz einzulegen. Sollte Revision eingelegt werden und diese durch das Oberlandesgericht zugelassen werden oder eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, wird das Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) weitergeführt. Sollten die Prozesskosten nicht aus den persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen beglichen werden können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Je nach den individuellen Verhältnissen kann diese besondere Form der Sozialhilfe in Form einer Ratenzahlungsverpflichtung oder völlig kostenfrei bewilligt werden.