Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Ersatz der immateriellen, also nicht vermögensrechtlichen Schäden gepaart mit einer Sühnefunktion, welcher in § 253 Abs. 2 BGB zu finden ist. Abgesehen von Körperschäden sollen sämtliche Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und andere Unwohlgefühle beglichen werden, die mit der Verletzung an der Gesundheit einhergehen. Dabei kommt dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu.
Nach § 253 Abs. 2 BGB ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des § 823 BGB ebenso wie in den weiteren gesetzlich genannten Fällen (beispielsweise § 253 BGB, § 651 f BGB, § 15 AGG oder § 21 AGG) gegeben. Zwar nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, doch aber anerkannt, führt möglicherweise auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Trifft den Verursacher der Verletzung kein Verschulden, so kann dieser aus einer Gefährdungshaftung (beispielsweise §§ 7 ff. StVG oder §§ 33 ff. LuftVG) heraus zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein.
Kann keine außergerichtliche Einigung über die Schmerzensgeldhöhe erzielt werden, bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände je nach Art und Dauer der Verletzungen und nach Ermessen die Höhe des Schmerzensgeldes, § 287 ZPO. Dabei muss der Ausgleich in Geld gem. § 253 Abs. 2 BGB den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen.
Um eine ungefähre, allerdings nicht verbindliche Richtlinie für die Höhe des Schmerzensgeldes zu geben, werden vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern in einem Schmerzensgeldkatalog gesammelt. Die bekanntesten Tabellen hierfür sind die „Schmerzensgeld-Beträge von Hacks/ Wellner/ Häcker“ und die „Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle“. Allerdings ist die Schmerzensgeldhöhe keineswegs mathematisch aus den Tabellen zu berechnen, da die Verschiedenheit der einzelnen Sachverhalte in eine Unvergleichbarkeit der Fälle und so auch der Höhe des Schmerzensgeldes resultiert.
Der Schmerzensgeldanspruch ist nach § 1922 BGB vererblich, soweit der Erblasser vor dem Hirntod Schmerzen, Qualen oder Leiden verspüren musste. Bei einem Verlust naher Angehöriger haben die Überbleibenden gem. § 844 Abs. 3 BGB auch einen eigenen Anspruch auf Entschädigung. Für diesen Anspruch ist das Näheverhältnis zum Getöteten maßgeblich.
In der Regel ist das Schmerzensgeld steuerfrei. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 11a Abs. 2 SGB II), Sozialgeld (§ 83 Abs. 2 SGB XII), Wohngeld oder Prozesskostenhilfe sind Schmerzensgeldzahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Neben dem Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB existiert ein medienrechtlicher Schmerzensgeld- oder Entschädigungsanspruch, welcher inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten ist. Hierfür wird vorausgesetzt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde und nicht anderweitig ausgeglichen werden kann (Subsidiarität des Anspruchs).