Patientenverfügung

Um im Ernstfall bestimmen zu können, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, kann dies mit einer schriftlichen Patientenverfügung vorsorglich festgelegt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass der wahre Patientenwille umgesetzt wird, auch dann, wenn dieser nicht mehr geäußert werden kann. Sinnvoll ist es unter Umständen auch, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen als Auslegungshilfe und Ergänzung der Patientenverfügung zu schildern.

Eine Patientenverfügung kann von jedem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Diese Verfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Es ist sinnvoll, Hilfe von einem Arzt oder einer fachkundigen Person einzuholen, um die Patientenverfügung treffend zu formulieren. Tritt die entsprechende Situation ein, sind die Ärzte wie auch die Pflegekräfte und Physiotherapeuten an die Patientenverfügung gebunden. Der Vertreter des Patienten hat diesem geschriebenen Willen lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sollte in einem solchen Krankheitszustand keine Patientenverfügung vorliegen oder die Festlegungen zu unkonkret oder allgemein sein, treffen die Vertreter zusammen mit den Ärzten auf Grundlage des vermuteten Patientenwillens die Entscheidung über zu treffende Behandlungsmaßnahmen. Kann eine besonders folgenschwere Entscheidung durch die Vertreter und die Ärzte nicht getroffen werden, weil eine Einigung über den mutmaßlichen Willen nicht möglich ist, muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.

Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt § 1901a BGB dar, welche die Bedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung festlegt. Gem. § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Trotzdem sind mündliche Äußerungen nicht wirkungslos, denn diese müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens beachtet werden. Auch die Erneuerung oder Bestätigung einer Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen ist sinnvoll. Im eigenen Interesse kann so überprüft werden, ob die einst getroffenen Entscheidungen noch immer gelten sollen oder gegebenenfalls korrigiert werden müssen.