Freie Arztwahl

Ein Patient hat das Recht, einen Arzt frei auszuwählen. Daneben darf er einen weiteren Arzt konsultieren, um eine zweite Meinung einzuholen. Da die Kostenerstattung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung durchaus problematisch sein kann, sollte bei einem Arztwechsel die Krankenkasse kontaktiert werden und eine Kostendeckungszusage eingeholt werden. Selbstverständlich ist diese freie Arztwahl nicht. In vielen europäischen Ländern ist die freie Wahl nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Auch in Deutschland gibt es die ein oder andere Einschränkung: gesetzlich Krankenversicherte können sich regelmäßig nur an die in der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte wenden, andere Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden.

Eine Ausnahme stellt die hausarztzentrierte Versorgung dar. Die freie Arztwahl ist insoweit eingeschränkt, als dass Versicherte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichtet sind, gegenüber ihrer Krankenkasse nur nach einer Überweisung durch den Hausarzt ambulante fachärztliche Behandlungen wahrzunehmen. Hiervon ausgenommen sind nur Augen-, Frauen- sowie Kinder- und Jugendärzte.