Dem Sachverständigen kommt in einem Arzthaftungsprozess regelmäßig eine verfahrensentscheidende Stellung zu. Bei Unklarheiten muss durch Befragung des Sachverständigen oder die Einholung ergänzender schriftlicher Stellungnahmen die Klärung versucht werden. Steht die Objektivität in Frage, ist die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit möglich.
Mit Ausnahme von § 41 Nr. 5 ZPO sind die Ablehnungsgründe bei der Sachverständigenablehnung die gleichen wie bei der Richterablehnung: Die Ausschließung wegen persönlicher Beziehungen zu einer Partei (§ 41 ZPO) sowie die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO).
Insbesondere durch die Bestimmung des § 407a ZPO werden die Pflichten des Sachverständigen normiert. Ebenso wie ein Richter muss sich ein Gerichtssachverständiger auch außerhalb seiner gerichtlichen Tätigkeit neutral und unabhängig verhalten. Der Sachverständige muss alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte. Für die Ablehnung wegen Befangenheit genügt bereits ein bei der ablehnenden Partei erweckter Anschein der Parteilichkeit, soweit von deren Blick aus ausreichend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu hegen. Lediglich inhaltliche oder qualitative Mängel sowie Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens begründen keine Besorgnis der Befangenheit. Die Rechtsprechung und Literatur haben vier verschiedene „Ablehnungs-Komplexe“ herausgebildet:
- Es dürfen keine Ablehnungsgründe in der Person des Sachverständigen liegen.
Die Parteilichkeit der Person des Sachverständigen wird regelmäßig angenommen, wenn durch ihn bereits ein Privatgutachten für eine der Parteien erstellt wurde. Allerdings stellt die Vorbefassung eines Sachverständigen im Gutachter- und Schlichtungsverfahren allein keinen Ablehnungsgrund dar, weil sich die Besorgnis, er würde nicht von seinen Feststellungen abweichen, nicht objektivieren lässt. Auch die Nähe zu einer Partei, beruflich oder privat, kann einen ausreichenden Ablehnungsgrund darstellen.
- Der Sachverständige darf seine Aufgabenstellung nicht überschreiten.
Ihm steht es nicht zu, ein Parteiverhalten über den sachlich gebotenen Gegenstand des Gutachtens hinaus zu würdigen. Überdehnt er Beweisfragen oder bearbeitet er ihm nicht gestellte Fragen eigenmächtig, ist sein Gutachten insoweit unzulässig. Allein die Überschreitung des Aufgabenbereichs begründet allerdings die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Partei in besonderer Weise benachteiligen.
- Die Sachverhaltsermittlung muss unparteiisch durchgeführt werden. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Sachverständige Telefongespräche mit einer Partei führt, welche er nicht offenlegt oder in welchen er den Inhalt des Gutachtens erörtert.
- Der Sachverständige darf keine unsachlichen Äußerungen bemerken. Es darf durch Äußerungen eines Sachverständigen nicht der Eindruck erweckt werden, die Festlegung in der Sache bestünde bereits und die Beurteilung wäre nicht mehr frei möglich.