Von einem Arztfehler wird gesprochen, wenn im Rahmen der Betreuung von Patienten gegen medizinische Standards oder ärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen wird und sich dadurch der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert. Sollte sich die Kausalität zwischen gesundheitlichem Zustand und einem Fehler des Arztes zweifelsfrei herausstellen, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/ oder Schadensersatz. Daneben kann unter Umständen eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt aufgegeben werden. Gewöhnliche Komplikationen oder erfolglose Behandlungen allerdings begründen einen solchen Anspruch nicht.
Die Ursachen dieser Arztfehler sind vielfältig und können gegebenenfalls auch medizinischen Dienstleistern unterlaufen. Überblicksweise lassen sich die folgenden Arztfehler unterscheiden:
- Verstoß gegen Überweisungspflicht: Der Arzt unterlässt die Überweisung an einen Spezialisten trotz Notwendigkeit in zweifelhaften Fällen.
- Verstoß gegen Dokumentationspflicht: Die Dokumentation der Behandlung war mangelhaft.
- Mangelhafte oder unterlassene Aufklärung: Das medizinische Personal verstößt gegen eine Aufklärungspflicht. Es wurde nicht über die Mitbestimmungsrechte des Patienten, mit der Behandlung verbundene Risiken oder verschiedene Therapiemöglichkeiten informiert.
- Diagnosefehler: Wegen unzureichender Befunderhebung wird das eindeutige Krankheitsbild verkannt.
- Indikationsfehler: Die Diagnose wird zwar korrekt gestellt, die medizinische Behandlung wird allerdings falsch eingeleitet.
- Therapiefehler: Bei der medizinischen Therapie treten Mängel und Fehler auf.
- Fehlerhafte Verwendung technischer Hilfsmittel: Während der Bedienung medizinischer Geräte wurde die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
- Mangelnde Hygiene: Den Hygienevorschriften wurde nicht Folge geleistet.
- Nachsorgefehler: Es unterlaufen Fehler in der Kontrolle des Heilungsprozesses oder die Nachsorge wurde unterlassen.