Arztrecht

Willigt der Patienten einer Behandlung durch einen Arzt zu, so entsteht ein Behandlungsvertrag. Im Arztrecht geht es vor allem darum, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben. Außerdem stellen sich die Fragen zu Rechten und Pflichten des Patienten, wenn der Arzt seine Rechte und Pflichten nicht einhält.

Vorschriften zum Arztrecht finden sich nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Sozialrecht, Strafrecht und auch im öffentlichen Recht. Nicht zuletzt kommen auch versicherungsrechtliche und medizinrechtliche Vorschriften zur Anwendung. Und das Arzthaftungsrecht und Patientenrechtegesetz sollten nicht außer Acht gelassen werden, wenn es um das Arztrecht geht. 

Nicht nur der Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Arzt nach §§ 630a ff. BGB geschlossen wird, bietet Grundlage für mögliche Ansprüche bzw. regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sondern auch die Vorschriften zur unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB. 

Durch den Behandlungsvertrag trifft den Arzt die Pflicht, nach bestem Wissen und dem aktuellen Stand der Medizin die Behandlung des Patienten durchzuführen. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach, so kommt es zu einem Fehlverhalten durch den Arzt, welcher dafür rechtlich belangt werden kann und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist. 

Zu einer solchen Arzthaftung kann es aufgrund 

  • eines Organisationsverschuldens, 
  • eines Behandlungsfehlers, 
  • eines Dokumentationsfehlers,
  • eines Aufklärungsfehlers, 
  • eines Befunderhebungsfehlers oder
  • sonstiger Pflichtverletzungen 

kommen. 

Ein Anspruch des Patienten aufgrund eines solchen Fehlverhaltens kann gem. § 195 BGB innerhalb drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der zu Schaden gekommene Patient vom Schaden und auch von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat, geltend machen. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Arztrechts darstellen und Ihnen die mögliche Ansprüchen, die bei Fehlverhalten entstehen, aufzeigen.